Unternehmensbewertung: Warum und Wie?

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Unternehmensbewertung: Warum und Wie?

Weil es immer wieder ziemlich wichtig ist, den Unternehmenswert des eigenen Betriebes zu kennen – z.B. stärkt es die Verhandlungsstärke und kann in Gesprächen mit Banken und weiteren Fremdkapitalgebern ein großer Vorteil sein, natürlich auch beim Firmenverkauf. Robert Baumert, geschäftsführender Gesellschafter von Schabetsberger&Partner hat hier die für Mittelstand und KMU wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt:

Vorteile der Unternehmensbewertung

Von besonderem Interesse ist der Unternehmenswert auch dann, wenn der Betrieb teilweise oder zur Gänze verkauft wird oder die Nachfolge bevorsteht. In der Praxis wird der Unternehmenswert im Rahmen einer Unternehmensbewertung gemäß dem Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ermittelt.

Anlässe für Unternehmensbewertungen

Die Anlässe für Unternehmensbewertungen sind vielfältig. Bewertungen können aufgrund rechtlicher Vorschriften, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aus sonstigen Gründen erfolgen. Beispiele dafür sind:

> Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
> Ein- und Austritt von Gesellschaftern in ein bzw. aus einem Unternehmen
> Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Spaltung)
> Feststellung von Pflichtteilsansprüchen im Ablebensfall
> Kreditwürdigkeitsprüfung

Je nach Bewertungsanlass hat die Ermittlung eines Bewertungszweckes zu erfolgen. Es wird dabei zwischen einem objektivierten Unternehmenswert, einem subjektiven Unternehmenswert oder einem Schiedswert unterschieden.

Objektivierter Unternehmenswert

Der objektivierte Unternehmenswert repräsentiert jenen Unternehmenswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt. Im Falle der Feststellung von Pflichtteilsansprüchen ist beispielsweise der objektivierte Unternehmenswert zu ermitteln.

Subjektiver Unternehmenswert

In den subjektiven Unternehmenswert fließen die subjektiven Vorstellungen und persönlichen Verhältnisse des Bewertungssubjekts ein. Für einen potenziellen Käufer bzw. Verkäufer kann dieser Wert die relevante Preisober- bzw. Preisuntergrenze aufzeigen.

Der Zweck der Bewertung kann die Planung, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegen, beeinflussen. So besteht die Möglichkeit, dass bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswertes die zukünftigen Ergebnisse des Unternehmens im Vergleich zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes höher ausfallen können.

Da es nicht den „einzig richtigen, allgemein gültigen Unternehmenswert“ gibt, sondern auf den jeweiligen Bewertungsanlass abzustellen ist, sollten Sie sich bei der Erstellung einer Unternehmensbewertung von Experten unterstützen lassen.

Falls Sie also weitere Fragen zu dem Thema haben, dann wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder auch an Mag. Baumert direkt.

Mag. (FH)Robert Baumert

KONTAKT:
Steuerberater – Schabetsberger & Partner
Steuerberatung und Unternehmensberatung GmbH
Fischerstiege 9, 1010 Wien, Austria
phone +43 1 5135650,
mail office@schabetsberger.at,
homepage http://www.schabetsberger.at

 

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