Positive Begleiteffekte aus Körperschaftsteuer-Senkung & Erhöhung der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer

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Positive Begleiteffekte aus Körperschaftsteuer-Senkung & Erhöhung der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer

Wir bringen wieder einmal wertvolle Infos und Tipps unseres Lobby der Mitte-Steuerexperten Reinhard Stulik von STULIK-STEUERBERATUNG  (Danke!). In Inflations-, Krisen- aber auch großen Chancenzeiten wie diesen ist es immer gut zu wissen, wie mittelständischen GmbHs und Kleinunternehmen Steuern legal sparen oder sich Geld vom Staat holen können (2 Berichte zu: 1. Körperschaftssteuersenkung für GmbH; 2. Erhöhung der Kleinunternehmer-Pauschalierung in der Einkommensteuer)

Positive Begleiteffekte aus der Senkung der Körperschaftsteuer seit 2023

Hintergrund: Als Körperschaftsteuer (KSt) wird die Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen bezeichnet. Dazu zählen beispielsweise Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG.
Mit Beginn des Jahres 2023 ist der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 24 % abgesenkt worden und eine weitere Absenkung erfolgt mit dem Jahr 2024 von 24 % auf 23 %. Neben niedrigerer Steuerbelastung auf Ebene der Körperschaft ergeben sich durch die Absenkung weitere Änderungen, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.
  • Betroffen von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften wie auch Privatstiftungen i.Z.m. der Zwischenkörperschaftsteuer.
  • Im Rahmen der KESt und ImmoESt von Körperschaften kommt es auch zu Folgeänderungen.
  • Die Abzugsteuer für Leitungsrechte wurde mit Beginn 2023 auf 7,5 % gesenkt (von 8,25 %).
  • Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gelten die 25 % Körperschaftsteuer weiterhin für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2022 – auch bei späterer Erfassung. Daher wird auch der Steuersatz von 24 % auf Einkommensteile aus dem Jahr 2023 anzuwenden sein, die jedoch später erfasst werden. Bei der Zuordnung besteht das Wahlrecht, die zuzurechnenden Einkommensteile aus dem Kalendervorjahr entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss zu ermitteln.
  • Eine Sonderregelung in punkto abweichenden Wirtschaftsjahrs gilt auch im Rahmen der Gruppenbesteuerung. Die Aufteilung des Gruppeneinkommens und eine Versteuerung der Einkommensteile mit unterschiedlichen Körperschaftsteuersätzen soll nur erfolgen, wenn der Gruppenträger ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat (z.B. 2022/2023). In solchen Fällen ist ausschließlich eine pauschale Zurechnung nach Kalendermonaten (auf die Jahre 2022 bzw. 2023) vorgesehen.

Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer ab 2023 erhöht

Die Pauschalierung für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer (siehe dazu Beitrag aus dem Mai 2021) hat steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen mit sich gebracht,

Die Pauschalierung für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer hat steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen mit sich gebracht, da unter bestimmten Voraussetzungen pauschal Betriebsausgaben i.H.v. 45 % der Betriebseinnahmen bzw. von 20 % bei Dienstleistungsbetrieben steuerlich in Abzug gebracht werden können. Neben dem Grundfreibetrag von (mittlerweile) 15 % können zusätzlich noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich geltend gemacht werden.

Um der allgemeinen Inflationsentwicklung Rechnung tragen zu können, wurde die Umsatzgrenze, bis zu der die Pauschalierung für Kleinunternehmer angewendet werden kann, ab der Veranlagung 2023 um 5.000,00 € erhöht. Mit der Erhöhung ist jedenfalls sichergestellt, dass mit Umsätzen bis zu (mindestens) 40.000 € pro Jahr die Pauschalierungsform in Anspruch genommen werden kann. Technisch betrachtet ist die Erhöhung als Toleranzregel in der Einkommensteuer zur Anknüpfung an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung konzipiert. Da die Kleinunternehmergrenze im UStG nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Nettogrenze zu verstehen ist, dürfte die Erhöhung der Umsatzgrenze im Sinne der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung tatsächlich noch höher ausfallen. Demnach könnte die Umsatzgrenze, bis zu der (ohne Berücksichtigung von zeitlich begrenzten Toleranzgrenzen) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, bei 47.000 € (35.000 € erhöht um 20 % + 5.000 €) oder sogar bei 48.000 € (35.000 € erhöht um 20 % + 6.000 € (= 5.000 erhöht um 20 %)) liegen.

KONTAKT:
Reinhard Stulik Steuerberatungs GmbH & Co OG
A-3150 Wilhelmsburg, Färbergasse 3
Telefon: +43 2746 2520 / Fax: DW 50
E-mail: k.brauneder@stulik.at
Web: http://www.stulik.at

 

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