Wesentliche steuerliche Änderungen für Klein- und Mittelstandsbetriebe im Jahr 2016

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Wesentliche steuerliche Änderungen für Klein- und Mittelstandsbetriebe im Jahr 2016

Nachdem bei uns im Zuge von Diskussionen über die Registrierkassen-Pflicht, die Steuern und die überbordende Bürokratie  für KMU immer wieder die Frage nach der aktuellen Steuer-Situation für den Mittelstand gestellt wurde: Hier eine ganz aktuelle, aus den Erfahrungen der ersten Wochen dieses Jahres beleuchtete Darstellung der Steuersituation für den Mittelstand, erstellt von den sehr profunden Steuerberatern von Schabetsberger & Partner (wir bedanken uns bei diesen ganz herzlich):

Die steuerlichen Neuerungen zum Jahresbeginn 2016 sind von der Steuerreform 2015/2016 geprägt. Die medial intensiv bearbeiteten Aspekte der Tarifreform verdecken dabei oftmals die Last der Gegenfinanzierung. Diese Last wurde zweifellos – insbesondere durch die Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungsplicht – den österreichischen Klein- und Mittelbetriebe aufgebürdet.

Im Detail ergeben sich folgende Änderungen für Unternehmerinnen und Unternehmer ab dem Jahr 2016:

1. Neuer Umsatzsteuersatz von 13%
Neben den Umsatzsteuersätzen von 20%, 16%, 12% und 10% gibt es ab 1.1.2016 einen neuen Umsatzsteuersatz von 13% und zwar für:
* Lieferungen und die Einfuhr lebendiger Tiere und Pflanzen, Blumen, Futtermittel
* Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, etc.;
* Lieferungen von Kunstgegenständen (außer Differenzbesteuerung);
* Aufzucht, Mästen und Halten von gewissen Tieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hausgeflügel, etc.) und Anzucht von Pflanzen sowie Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung der genannten Tiere dienen;
* Künstler;
* Schwimmbäder und Thermalbehandlungen;
* Film- und Zirkusvorführungen sowie Schausteller;
* Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen;
* Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime (sofern nicht befreit oder der Steuersatz iHv 10% anzuwenden ist);
* Wein ab Hof;
* Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen.
Achtung: Darüber hinaus ist der ermäßigte Steuersatz iHv 13% ab 1. Mai 2016 für folgende Umsätze anzuwenden
* Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;
* Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks (sofern nicht befreit oder der Steuersatz iHv 10% anzuwenden ist).
Wurde für diese Leistungen vor dem 1. September 2015 eine An- oder Vorauszahlung (bei Beherbergung auch Buchung erforderlich) vorgenommen, unterliegen diese Umsätze bis 31. Dezember 2017 dem ermäßigten Steuersatz iHv 10%.

2. Änderungen im GSVG – Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung wird ab 1.1.2016 auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt (2016: € 415,72). Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wird erst 2022 die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze erreichen (2016 beträgt sie € 723,52).

3. Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25% auf 27,5% bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen
Der Steuersatz von 25% gilt nur mehr für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen erhöht sich der Steuersatz auf 27,5%.

4. Registrierkassen- Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflicht
Die Registrierkassenpflicht gilt für Betriebe,
– ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000 netto je Betrieb und
– wenn davon über EUR 7.500 netto als Barumsatz gelten
Unternehmen, die von der Registrierkassenpflicht betroffen sind, sind ab 1.Jänner 2016 verpflichtet, dem Kunden einen Beleg auszustellen. Weiters ist jeder Umsatz in der Regel einzeln aufzuzeichnen.

5. Immobilienertragsteuer wird erhöht
Bei Grundstücksveräußerungen wird der Steuersatz von 25% auf 30% erhöht. Für Bilanzierer im abweichenden Wirtschaftsjahr gilt noch der Steuersatz von 25%.

6. Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird erhöht
Mitarbeiter können sich ab 2016 mit EUR 3.000 steuerfrei an einem Unternehmen beteiligen – anstatt bisher mit EUR 1.460.

7. Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte
Ab 2016 gilt ein allgemeiner Freibetrag für Mitarbeiterrabatte. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber allen Mitarbeitern bzw. bestimmten Gruppen Rabatte einräumt. Mitarbeiterrabatte bis 20% sind steuerfrei. Wenn der Rabatt 20% übersteigt, gilt der jährliche steuerfreie Jahresbetrag von EUR 1.000.

8. Erhöhung der Forschungsprämie
Ab 1.1.2016 wird die Forschungsprämie von 10% auf 12% der Forschungsaufwendungen erhöht.

9. Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Mit Jahresbeginn wurden die Größenklassen geändert. An die Größe der Gesellschaft sind bestimmte Verpflichtungen geknüpft wie zB Anhangsangaben, Prüfungspflicht, Firmenbuchoffenlegung. Neu eingeführt wurde die Kleinstkapitalgesellschaft. Für sie muss kein Anhang erstellt werden und wenn der Jahresabschluss nicht zeitgerecht beim Firmenbuch eingereicht wird, ist eine geringere Zwangsstrafe zu entrichten.

Kleinstgesellschaft:
Bilanzsumme EUR 350.000
Umsatzerlöse EUR 700.00
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 10

Kleine Kapitalgesellschaft (ab 1.1.2016 neu)
Bilanzsumme EUR 5 Mio
Umsatzerlöse EUR 10 Mio
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 50

Mittelgroße Kapitalgesellschaft (ab 1.1.2016 neu)
Bilanzsumme EUR 20 Mio
Umsatzerlöse EUR 40 Mio
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 250

Eine große Kapitalgesellschaft liegt dann vor, wenn 2 der 3 Merkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft überschritten wird.

10. Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 1.1.2016
Die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber sowie bei Gesellschafterzuschüssen wurde abgeschafft.

11. Vorsteuerabzug für bestimmte CO2-frei betriebene KFZ
Bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb ist ein Vorsteuerabzug ab 1. Jänner 2016 möglich.

Mag. Carmen Baumert & Mag. Robert Baumert
Steuerberater – Schabetsberger & Partner, Wien
mail office@schabetsberger.at
homepage http://www.schabetsberger.at

Informationen über Lobby der Mitte:
Wolfgang Lusak, Unternehmensberater und Lobby-Coach, auf www.lobbydermitte.atwww.lusak.at ; office@lusak.at 01/ 315 45 36