Steuerbegünstigungen bei Betriebsübergaben mit Liegenschafts-Übertragungen

EIN LESE-MUSS FÜR KMU-CHEFS UND -CHEFINNEN, DIE IHRE BETRIEBE MIT GRUNDSTÜCKEN ÜBERGEBEN WOLLEN: Lobby der Mitte-Vorstands-Mitglied und Steuerberater Robert Baumert zum Thema:

Mögliche Steuer-Begünstigungen bei Betriebsübergaben mit Liegenschafts-Übertragungen. Sich bezüglich der Grunderwerbsteuer bei Betriebs-Übergaben im Familienverband schlau machen.

Im Rahmen einer Betriebsübergabe an die nächste Generation werden – insbesondere im Hotellerie- und Gastgewerbe – zumeist auch Liegenschaften mit übertragen. Betroffene sollten auf eine steuerschonende Übertragung dieser hohen Vermögenswerte achten.

Die Grunderwerbssteuer wird fällig, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück übertragen wird. Erfolgt eine Übertragung im begünstigten Familienbereich, wird für die Berechnung der Grunderwerbsteuer von einer unentgeltlichen Übertragung ausgegangen. Im Wesentlichen fallen unter den begünstigten Familienbereich Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Nichten und Neffen. Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Erwerbe ist außer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Grundstückswert. Dieser kann entweder durch das Pauschalwertmodell oder anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden. Zusätzlich kann durch den Steuerpflichtigen ein geringerer Wert durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden.

Berechnung der Grunderwerbsteuer
Bei einer Übertragung im begünstigten Familienbereich erfolgt die Berechnung der Grunderwerbsteuer mit einem Stufentarif. Die ersten € 250.000 werden mit 0,5 % die nächsten € 150.000 mit 2 % und der darüberhinaus gehende Grundstückswert wird mit 3,5 % besteuert. Erfolgt die Übertragung des gesamten Betriebes an die Kinder und hat der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage seinen Betrieb fortzuführen so sieht das Grunderwerbsteuer-Gesetz zwei Begünstigungen für Grundstücke, die zum übertragenen Betriebsvermögen gehören, vor.

a) Zum einen besteht die Möglichkeit die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer-Berechnung, um einen Freibetrag von € 900.000 zu reduzieren.

b) Zum anderen beinhaltet das Grunderwerbsteuergesetz als eine weitere Begünstigung eine Deckelung der nach dem Stufentarif berechneten Steuer mit 0,5 % des Grundstückswertes. Hierbei darf allerdings der Freibetrag von € 900.000 nicht abgezogen werden.

Ich empfehle zeitgerecht vor jeglicher entgeltlicher oder unentgeltlicher Immobilienübertragung die umfassende Beratung eines Steuerberaters Ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen.

Mag. (FH)Robert Baumert
Steuerberater – Schabetsberger & Partner
Steuerberatung und Unternehmensberatung GmbH
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